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Was ist formal für die Niederlegung als Vorstand bzw. Geschäftsführer erforderlich?

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Ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied kann das Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen – es sei denn, dass es sich um einen geschäftsführenden Alleingesellschafter oder das einzige Vorstandsmitglied und zugleich Alleinaktionär einer AG handelt. Die Niederlegung wirkt unmittelbar und nicht erst mit Eintragung im Handelsregister.

Das unterzeichnete Niederlegungsschreiben ist mit einer von einem Gesellschaftervertreter oder vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebenen Empfangsbestätigung schließlich beim zuständigen Registergericht einzureichen.

>> Download: Niederlegungsschreiben Geschäftsführer/Vorstand (1 Gesellschafter)

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